19.11.2021
Neue Corona-Rundverfügung der EKM | Gültig ab dem 22. November
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat in seiner Sondersitzung vom 19. November 2021 die neue Rundverfügung Nr. 7-2021 „Perspektiven für kirchliches Handeln in der Corona-Pandemie“ beschlossen.
Diese Rundverfügung tritt am 22. November 2021 in Kraft und ersetzt die Rundverfügung Nr. 4-2021 vom 8. Juni 2021.
Die Infiziertenzahlen und die Auslastung der Krankenhäuser haben sich in den letzten Wochen mit hoher Dynamik entwickelt. Die Impfkampagne hat nicht genügend Menschen erreicht und damit nicht den angestrebten Effekt erbracht. Es wurden wieder teilweise drastische Corona-bedingte Einschränkungen des öffentlichen Lebens beschlossen, um diese Entwicklung umzukehren und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Damit steht das kirchliche Handeln weiterhin unter besonderen Voraussetzungen.
Das Landeskirchenamt gibt dazu im Rahmen der staatlichen Regelungen nachfolgende Perspektiven zum kirchlichen Handeln sowie verbindliche Vorgaben für die Erstellung eines Infektionsschutzkonzeptes und Empfehlungen für kirchliche Arbeitsfelder heraus. Das Kollegium wird bei sich ändernden staatlichen Regelungen weiterhin Anpassungen vornehmen.
In der Rundverfügung finden sich teils aktualisierte Regelungen und Empfehlungen zu Gottesdiensten, Kirchenmusik, der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, zur Seelsorge und Diakonie sowie zur kirchlichen Verwaltung.
Unter anderem wird empfohlen, Gottesdienste und Andachten nicht mit 2G- oder 3G-Zugangsbeschränkungen zu belegen: "Ausnahmen können bei einem feststehenden Teilnehmerkreis (z. B. Traugottesdienst) erwogen werden. Bei mehreren Christvespern am 24. Dezember an einem Ort kann die Anwendung des Optionsmodells 2G für einen Gottesdienst erwogen werden, um mehr Personen den Zugang zu ermöglichen."
Proben von Chören und Posaunenchören seien gemäß den entsprechenden Landesregelungen gestattet. "Intensiv wird weiter über die Verbreitung der Infektion per Schwebeteilchen/Aerosole diskutiert. Einschränkungen ergeben sich daraus besonders für das Singen und die Chorarbeit. Die Vorgaben der VBG, insbesondere zu vergrößerten Mindestabständen, sind zu beachten. Abstände von mindestens 2 Metern zwischen den Aktiven und von mindestens 3 Metern zu den Zuhörern werden in der Regel als ausreichend angesehen."
Die aktuelle EKM-Rundverfügung finden Sie unter: https://www.ekmd.de/aktuell/corona/ekm-rundverfuegung-aktuelle-informationen-aus-dem-krisenstab.html
Viele weitere Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus gibt es hier: https://www.ekmd.de/aktuell/corona/